Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der die Räum- und Streupflicht Verletzende und für die Sicherheit eines Verkehrswegs Verantwortliche durch eine Pflichtverletzung, also z. B. durch das unterlassene Streuen, die maßgebliche Ursache für einen Unfall setzt, der sich infolge der nicht beseitigten Gefahrenlage ereignet. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist. So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Das hatte die Klägerin vorgetragen Die Klägerin hatte vorgetragen, dass am Unfalltag bei einer Temperatur um 0° C Glättebildung vorlag. Der Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten sei vereist und durchweg spiegelglatt gewesen. Ferner sei der Bürgersteig vor den benachbarten Grundstücken gestreut gewesen. So sieht es der Bundesgerichtshof Dieser Vortrag hatte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht ausgereicht. Das OLG Frankfurt hatte noch gesagt: Wer sich sehenden Auges den Gefahren eines nicht oder schlecht gestreuten Weges aussetze, obwohl ihm ein weniger gefährlicher Weg ohne Weiteres zur Verfügung stehe, sei für die Folgen eines Sturzes allein verantwortlich. Das sieht der BGH anders: Bei verständiger Würdigung des o. g. Klägerinnen-Vortrags habe diese eine Glättebildung behauptet, bei der es sich — wie sich aus der Bezugnahme auf den Einwand des Beklagten (Streupflicht nur bei allgemeiner Glättebildung) und aus dem Antrag auf Einholung eines meteorologischen Gutachtens ergebe — um eine allgemeine Glätte gehandelt haben solle. Näherer Vortrag der Klägerin dazu, welche Parameter neben den Temperaturen um den Gefrierpunkt zu der behaupteten allgemeinen Glätte führten, sei für die Schlüssigkeit der Klage nicht erforderlich. Im Übrigen habe erstinstanzlich kein Hinweis des Gerichts vorgelegen, dass der Vortrag nicht genügen solle. Daher sei die Präzisierung in der Berufungsinstanz schon deshalb nicht verspätet. QUELLE — BGH, Urteil vom 1.7.2025, VI ZR 357/24, Abruf-Nr. 249965 unter www.iww.de
RELIGIONSFREIHEIT – Keine Ausnahmegenehmigung für Niqab am Steuer für Frauen muslimischen Glaubens
Frauen muslimischen Glaubens haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für das Führen eines Kfz mit einem Gesichtsschleier (Niqab). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin bestätigt.
FAHRERFLUCHT – Relative Fahruntüchtigkeit und nicht erheblich verminderte Schuldfähigkeit
Nimmt das Gericht eine relative Fahruntüchtigkeit an, müssen die Erwägungen zur sog. nicht erheblich verminderten Schuldfähigkeit dazu widerspruchsfrei sein. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
SCHADENERSATZ – Sachverständigenhonorar: Geringe Überhöhung von 120 Euro für Laien nicht erkennbar
Unabhängig von der Frage, ob überhaupt eine zu hohe Rechnung des Schadengutachters vorliegt, ist es jedenfalls für Laien nicht erkennbar, dass 734 Euro überhöht seien sollen, wenn der Versicherer selbst 614,01 Euro für richtig hält. So entschied es das Amtsgericht (AG) Münster.
TRICKBETRUG – Gebrauchtwagenkauf: Fahrzeugbrief nicht in jedem Fall für guten Glauben ausreichend
Legt beim Gebrauchtwagenkauf der Verkäufer den Fahrzeugbrief vor, kann sich der Käufer normalerweise darauf verlassen, dass er es auch tatsächlich mit dem Eigentümer und nicht mit einem Betrüger zu tun hat. Dieses Vertrauen kann aber erschüttert sein, wenn die Umstände des Verkaufs trotzdem Verdacht erregen müssen. Dann muss der Käufer im Betrugsfall das Fahrzeug dem wahren Eigentümer zurückgeben und bleibt auf dem gezahlten Kaufpreis als Schaden sitzen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal (Pfalz) entschieden. Es hat die Klage eines Autokäufers abgewiesen, der auf einen Betrüger hereingefallen war.
SCHADENERSATZANSPRUCH – Auch für alte Kleinwagen gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung
Ist ein Fahrzeug mehr als fünf Jahre alt, stuft das Amtsgericht (AG) Aue-Bad Schlema die Nutzungsausfallentschädigung um eine und bei mehr als zehn Jahren um zwei Gruppen ab.
WEG – Verwalter muss Bauarbeiten wie ein Bauherr überwachen
Hat eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mit einem Unternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, muss der Verwalter Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr überwachen. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
HOAI – Keine Honorarkürzung, wenn nicht alle Grundleistungen erbracht wurden
Allein mit der Rüge, es seien nicht alle in § 34 HOAI aufgeführten Grundleistungen erbracht worden, kann der Auftraggeber das Architektenhonorar nicht wirksam mindern. Die Bezeichnung „im Allgemeinen erforderlich“ in § 3 Abs. 3 HOAI soll nämlich klarstellen, dass nicht alle in den Leistungsbildern aufgeführten Leistungen bei jedem Objekt notwendig sind, um die Vertragsziele zu erreichen. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Celle
FÜHRERSCHEINENTZUG – Folgen einer Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat klargestellt: Die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit führt regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
WEG-Betriebskosten eines nachträglich eingebauten Aufzugs
Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das Amtsgericht (AG) München einen Beschluss der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig. Danach mussten die Kläger anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs tragen