Wer von seinen Eltern für den Fall, dass diese versterben, mit der Bestattung beauftragt2202
wird, erlangt im Zweifel dadurch ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge. Dies betrifft auch
die Frage, wo die Eltern ihre letzte Ruhestätte finden sollen. Weitere Geschwister sind dann
von dieser Entscheidung ausgeschlossen. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem
aktuellen Rechtsstreit zwischen zwei Brüdern entschieden, die darüber streiten, wo die
Urnen ihrer Eltern beigesetzt sein sollen.

 

Ein Sohn bekam Auftrag, Bestattung durchzuführen
Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem
ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod
hinaus wirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung
durchzuführen. Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in
Rumänien beisetzen.

 

Anderer Sohn war mit Durchführung nicht einverstanden
Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und behauptet, dies habe nicht dem Willen der
Eltern entsprochen. Er beantragte, den Bruder zu verurteilen, die Urnen nach Deutschland
umzubetten.
Das Landgericht (LG) sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte
Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Nach Auffassung des LG regelt
diese Vollmacht nicht nur die Frage der Bestattungskosten. Dem beauftragten Sohn sei vielmehr ein umfassendes Recht zur Totenfürsorge übertragen – er könne also auch bestimmen,
wo das Grab liegen und wie es aussehen solle. Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder
von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen. Das sei nur ausnahmsweise
anders, wo die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Das sei hier nicht der Fall.
Auch war das LG nicht davon überzeugt, dass die Wahl des Bestattungsortes gegen den Willen
der Verstorbenen verstoße. Vielmehr bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das verstorbene
Elternpaar tatsächlich in Ludwigshafen und nicht in Rumänien habe beigesetzt werden wollen.
Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland besonders
geschützt und deshalb nur ausnahmsweise zulässig sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

QUELLE: LG Frankenthal, Urteil vom 26.5.2023, 8 O 282/22, PM vom 29.8.2023

 

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Generalvollmacht