Eine vom Verwalter veranlasste bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum ohne
Ermächtigungsbeschluss ist rechtswidrig. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann deren
Beseitigung aber nur erreichen, indem er in der Eigentümerversammlung den Beschluss fassen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft die bauliche Veränderung wieder beseitigt
wird. So hat es das Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach entschieden.
Ein Wohnungseigentümer verlangte mittels einstweiliger Verfügung von der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer, Sanierungsmaßnahmen an vier Blumenkübeln rückgängig zu machen,
die zum Gemeinschaftseigentum gehören. Der Verwalter hatte als Vertretungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft die Maßnahmen ohne Ermächtigungsbeschluss ausführen lassen. Der Eigentümer hatte damit keinen Erfolg: Er könne gegen die Gemeinschaft keinen
Anspruch auf Unterlassung der Sanierungsmaßnahme geltend machen, so das AG. Nur der
Verband sei für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Unterlassungsund Beseitigungsansprüche prozessführungsbefugt. Da sich die Gemeinschaft nicht selbst auf
Beseitigung der baulichen Veränderung in Anspruch nehmen könne, scheide die vom Antragsteller gewählte Möglichkeit der Rechtsverfolgung aus. Ein einzelner Eigentümer könne die
Beseitigung der baulichen Veränderung nur erreichen, indem er im Rahmen einer Eigentümerversammlung zur Abstimmung stellen lässt, dass auf Veranlassung der Gemeinschaft eben diese unrechtmäßige bauliche Veränderung wieder beseitigt werde. Prozessführungsbefugt ist
insoweit allein die Eigentümergemeinschaft.
QUELLE: AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 19.4.2023, 71 C 9/23
Kategorie(n)
Miet- und Wohnungseigentumsrecht