Auch Reparaturverzögerungen führen in Verkehrssachen oft zu Rechtsstreitigkeiten. In
einem aktuellen Fall hat das Amtsgericht (AG) Wesel festgestellt: Das Risiko einer Verzögerung der Reparatur aufseiten der Werkstatt trägt der Schädiger.

In dem Rechtsstreit bestritt der Versicherer, dass eine Werkstattüberlastung die Ursache der
Verzögerung war, die der Geschädigte nicht erkennen konnte. Dennoch sah das AG – geschädigtenfreundlich – keine Veranlassung, die Ursache näher aufzuklären. Denn es war der Ansicht:
Dauert die Reparatur so lange, wie sie gedauert hat, kommt es so lange nicht darauf an, warum
dies so war, wie der Geschädigte darauf keinen Einfluss hat. Sogar eine vom Versicherer
behauptete Verzögerung wegen einer Fehlleistung der Werkstatt ginge nicht zulasten des
Geschädigten.

 

QUELLE: AG Wesel, Urteil vom 10.11.2023, 4 C 186/22, Abruf-Nr. 238383 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Reparaturverzögerungen