Im Streit um die Umlage von Betriebskosten erklärte das Amtsgericht (AG) München einen
Beschluss der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft für ungültig. Danach mussten
die Kläger anteilig die Kosten für den Betrieb eines nachträglich eingebauten Aufzugs
tragen

 

 

Alte Teilungserklärung regelt die Betriebskosten
Die Kläger sind Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in der betroffenen Eigentümergemeinschaft. In der Teilungserklärung der aus zehn Wohneinheiten bestehenden Eigentümergemeinschaft von 1968 findet sich eine Regelung, wonach zu den Betriebskosten auch der „Betrieb des
Personenaufzugs, sofern vorhanden, (Erdgeschoß-Wohnungen sind hiervon freigestellt)“
gehört.

Über einen Personenaufzug verfügte das Anwesen in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens
nicht. Auf einer Eigentümerversammlung im August 2011 wurde der Einbau eines Personenaufzugs beschlossen. Dabei wurde auch der Beschluss gefasst, dass die Betriebskosten des Aufzugs auf Grundlage der Teilungserklärung von allen Eigentümern getragen werden. Mit dem
anschließend eingebauten Aufzug sind Untergeschoss, Erdgeschoss sowie erster und zweiter
Stock des Hauses erreichbar.

 

Das wollten die Kläger
Die von der Eigentümergemeinschaft im November 2021 beschlossene und von den Klägern
angefochtene Jahreseinzelabrechnung für das Jahr 2020 berechnete den Klägern erstmalig
anteilig entsprechend ihrem Miteigentumsanteil die Kosten für den Betrieb des Aufzugs in Höhe
von 234,70 Euro. Zur Anfechtung des Beschlusses trugen die Kläger vor, sie seien an den
Betriebskosten des Aufzugs nicht zu beteiligen, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
Nach der Regelung in der Teilungserklärung seien die Kläger als Eigentümer einer der Erdgeschosswohnungen von den Betriebskosten einer Aufzugsanlage freigestellt. Eine andere
Rechtsgrundlage zur Auferlegung der genannten Kosten bestünde nicht.
Die Beklagte war der Auffassung, die fragliche Regelung in der Teilungserklärung sei dahingehend auszulegen, dass der Bauträger ersichtlich keine Regelung für den Fall treffen konnte und
wollte, falls die Wohnungseigentümer sich zu späterer Zeit für den Einbau eines Personenaufzugs entscheiden sollten. Die Formulierung „sofern vorhanden“ beziehe sich ausschließlich auf
den damaligen Zustand, eine Regelung für die Zukunft sei nicht gewollt gewesen.

 

So sah es das Amtsgericht
Das AG erklärte den angefochtenen Beschluss für ungültig. Für die Umlage i.H.v. 234,70 Euro
als anteilige Kosten für „Wartung/Notruf Aufzug“ auf die Kläger fehle es an einer tragfähigen
Rechtsgrundlage. Nach der unverändert gültigen Teilungserklärung seien die Wohnungen im
Erdgeschoss von den Betriebskosten eines Personenaufzugs freigestellt. Das Gericht mochte
der Auffassung nicht folgen, die Teilungserklärung habe nur den Zustand im Jahr 1968 geregelt.
Der Wortlaut der Teilungserklärung enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich seiner
Geltung, weder zeitlich noch sonst (z. B. ob dieser den Keller anfährt oder nicht), sondern eine
Regelung zu den Betriebskosten eines Personenaufzugs, sofern ein solcher vorhanden sei. Nun
ist ein solcher vorhanden, also ist die Regelung anzuwenden. Dass dies nur damals gelten sollte, insbesondere (nur) für den damaligen Fall, dass noch ein Personenaufzug eingebaut würde,
jetzt aber nicht mehr, sei nicht ersichtlich. Ob es wirtschaftlich angemessen ist, dass der nachgerüstete Aufzug auch das Kellergeschoss erreicht, müsse dahinstehen. Eine abweichende
Kostentragungsregelung würde eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung voraussetzen, die nicht erfolgt ist.

 

QUELLE: AG München, Urteil vom 8.7.2022, 1290 C 19698/21 WEG, PM vom 9.10.2023

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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