Ein mobiles Verkehrsschild kracht auf ein Auto. Wenn das Schild sicher aufgestellt war, gibt
es keinen Schadenersatz, sagt das Landgericht (LG) Lübeck.
Jeder kennt die Situation: Man stellt seinen Pkw auch schon einmal länger in einer Straße ab
– so auch eine Autofahrerin in Lübeck. Ihr Pech: Es gab einen Sturm und ein Schild fiel auf ihr
Auto. Wenige Tage zuvor hatte ein Straßenbauunternehmen ein mobiles Verkehrsschild auf dem
Gehweg aufgestellt. Der stürmische Wind blies mit Windstärke 8. Das Schild fiel dadurch auf
das Auto und beschädigte es. Die Fahrerin war nicht vor Ort.
Das LG musste die Frage klären: Muss die Stadt oder das Straßenbauunternehmen für den
Schaden am Fahrzeug aufkommen? Die Fahrerin meinte, das Verkehrsschild sei durch kräftigen Wind auf die Motorhaube gefallen. Das Straßenbauunternehmen habe es offensichtlich
nicht ausreichend gesichert. Die Stadt hätte täglich oder zumindest alle zwei Tage überprüfen
müssen, ob das Schild stabil steht.
Das Gericht befragte Zeugen, holte ein Gutachten eines Sachverständigen ein und kam zu dem
Ergebnis: Weder die Stadt noch das Straßenbauunternehmen müssen Schadenersatz zahlen.
Das Gericht erkannte keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Der Sachverständige
habe überzeugend erklärt, dass das Verkehrsschild durch mehrere Fußplatten ausreichend
gesichert war und auch kräftigem Wind mit Windstärke 8 standhalten konnte. Der Zeuge habe
glaubwürdig berichtet, dass es in der Straße häufig Vandalismus und abgetretene Briefkästen
gebe. Das Verkehrsschild habe auch nicht fest im Boden verankert oder angekettet werden
müssen. Eine tägliche Kontrolle sei nicht erforderlich gewesen. Die wöchentliche Kontrolle
während der Feiertage habe ausgereicht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
QUELLE: LG Lübeck, Urteil vom 28.6.2023, 9 O 40/22, PM vom 17.8.2023
Kategorie(n)
Verkehrsrecht