Klassiker: Crash mit der geöffneten Autotür

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Wer kennt die folgende Situation nicht: Ein Autofahrer will aussteigen und öffnet die Autotür. In diesem Moment fährt ein anderes Fahrzeug vorbei. Wenn es schlecht läuft, stößt der Vorbeifahrende mit der sich öffnenden Tür zusammen. Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat in einem solchen Fall über die Haftungsquoten entschieden. Das Ergebnis mag manchen überraschen.

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Regulierungszusage verpflichtet Versicherung und Versicherungsnehmer

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Erklärt die Versicherung in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“, ist dies regelmäßig ein auch den Versicherungsnehmer verpflichtendes, sog. „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“. Das bedeutet: Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage so zu verstehen, dass die Versicherung seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und auch in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

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