Die Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf die Genehmigung einer Mini-Solaranlage
am Balkon (Balkonkraftwerk). So hat es das Amtsgericht (AG) Konstanz entschieden.

 

Das war geschehen
Die Anlage besteht aus über 30 Wohnungen. Die beiden Eigentümerinnen einer Wohnung vermieteten
diese an ihren Sohn bzw. Enkel. Dieser montierte mit ihrer Zustimmung, jedoch ohne
Zustimmung der übrigen Eigentümer, an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage,
ein sog. „Balkonkraftwerk“ Das Modul hatte eine Fläche von 168 cm x 100 cm und war an einen
Wechselrichter angeschlossen.

 

In einer Eigentümerversammlung beschloss die Gemeinschaft im Anschluss mehrheitlich: „Der
Verwalter wird ermächtigt und beauftragt, alle rechtlichen Mittel gegen die rechtswidrigen baulichen
Veränderungen (Aufhängen von Sonnenkollektoren an Balkonbrüstungen) durch die
Eigentümer X und Y/Z zu ergreifen.“ Ferner stimmten die Eigentümer mehrheitlich gegen
die Genehmigung des Balkonkraftwerks der beiden Eigentümerinnen. Diese fochten die
Beschlüsse an.

 

Es lag eine Veränderungssperre vor
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der angefochtene Negativbeschluss verstoße weder gegen die
ordnungsmäßige Verwaltung noch sonst gegen Gesetze. Es bestehe kein Anspruch auf Genehmigung
des Balkonkraftwerks. Das Gesetz (hier: § 20 Abs. 1 WEG) enthalte eine sog. Bausperre
für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Eine solche Veränderung stelle
die Montage einer Photovoltaikanlage dar. Ein Eingriff in die Substanz sei hierzu nicht erforderlich.
Die Anlage sei daher illegal angebracht worden.

 

Es bestehe auch keine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, die Zustimmung zu der Anlage
sei also nicht die einzig vertretbare Möglichkeit: Es sei auch irrelevant, dass die Wohnanlage
(nicht) grundlegend umgestaltet werde oder einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen
(nicht) unbillig benachteiligt werden. § 20 Abs. 4 WEG solle nicht den veränderungswilligen
Eigentümer unterstützen, sondern stelle im Gegenteil eine Veränderungssperre dar, wann eine
bauliche Umgestaltung keinesfalls erfolgen dürfe.

 

QUE LLE: AG Konstanz, Urteil vom 9.2.2023, 4 C 425/22

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

WEG