Trägt ein Motorradfahrer außer dem Motorradhelm keine Schutzkleidung, etwa Motorradjacke,
-hose und -handschuhe, ist ihm dies nicht als Verschulden gegen sich selbst anzulasten.
Das gilt auch, wenn dies Auswirkungen bei einem Personenschaden hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Das OLG begründete seine Entscheidung
damit, es gebe keine gesetzliche Pflicht, Schutzkleidung zu tragen. Nach dem Gesetz
müsse ein Motorradfahrer lediglich einen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt tragen.

QUELLE: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.9.2019, 1 U 82/18, Abruf-Nr. 217748 unter www.iww.de

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Verkehrsrecht

 

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