Erklärt die Versicherung in einem Schreiben gegenüber dem Geschädigten „Nach Prüfung
der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an“, ist dies regelmäßig ein auch
den Versicherungsnehmer verpflichtendes, sog. „deklaratorisches Schuldanerkenntnis“. Das
bedeutet: Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage
so zu verstehen, dass die Versicherung seinem Versicherungsnehmer gegenüber
deckungspflichtig ist und auch in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klar. Die Regulierungszusage der Haftpflichtversicherung
hat ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum anderen
im Deckungsverhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer.
Beachten Sie | Die Haftpflichtversicherung ist – auch bei fehlendem Direktanspruch – aufgrund
der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des Versicherungsnehmers in der Praxis
regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten. Dieser soll sich auf das Wort
der Versicherung verlassen können, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob diese ihrem
Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber leistungsfrei ist. Aus der maßgeblichen Sicht
des Geschädigten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verstehen, dass die
Versicherung ihrem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen
Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt.

QUELLE: OLG Schleswig, Beschluss vom 31.1.2020, 7 U 130/18, Abruf-Nr. 216920 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

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Regulierungszusage Versicherung