Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament und setzte ihre Cousine als
Erbin ein. Die Urkunde unterschrieb sie nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens
und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie. Das Oberlandesgericht
(OLG) Köln stellte fest: Dies genügt dem Unterschriftserfordernis des Beurkundungsgesetzes.

Bei einem notariellen Testament dient die Unterschrift als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme
für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts. Es ist hingegen
nicht der Sinn der Unterschrift, die Beteiligten zu identifizieren. Hier hatte die Erblasserin
zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben. Sie beabsichtigte aus Sicht des OLG
damit nicht nur das Setzen von Namensinitialen als Abkürzung des Namens, sondern eine volle
Niederschrift ihres Familiennamens. Allerdings war ihr dies nicht vollständig gelungen, weil sie
aufgrund ihrer schweren Erkrankung zu geschwächt war.
Beachten Sie | Wird ein handschriftliches Testament errichtet, würde jedenfalls eine bloße
Unterzeichnung mit dem Anfangsbuchstaben des Namens nicht genügen. Denn der Unterschrift
bei einem eigenhändigen Testament kommt auch eine Identifizierungsfunktion zu.

QUELLE: OLG Köln, Beschluss vom 18.5.2020, 2 Wx 102/20, Abruf-Nr. 217568 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

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Testament Unterschrift