Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von
Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen.

 

 

Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Der Notar traf darin die übliche Feststellung,
dass er an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Zweifel habe. Nach dem Tod des
Erblassers waren – offenbar von der Erbfolge ausgeschlossene – gesetzliche Erben der Auffassung,
der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Insbesondere
trugen sie vor, der Erblasser habe Erinnerungslücken gehabt (Name der langjährigen
Zugehfrau, Daten und zeitliche Einordnung bestimmter persönlicher Ereignisse), und sei vergesslich
gewesen (z. B. Vorversterben der Eltern, Aufgabe der eigenen Berufstätigkeit, Regelungen
zur Grabpflege) und habe bestimmte „Geschichten“ ständig wiederholt.

Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und stellt fest: Diese Auffälligkeiten sind
alterstypische Erscheinungen. Für sich allein führen sie noch nicht dazu, dass von einer Testierunfähigkeit
auszugehen sei. Testierunfähigkeit ist erst gegeben, wenn der Erblasser aufgrund
seiner kognitiven Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung des von ihm
errichteten Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Zweifel ist von Testierfähigkeit
auszugehen.

QUELLE | LG Heilbronn, Beschluss vom 13.9.2021, II 3 S 5/21, Abruf-Nr. 225478 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Geschäftsfähigkeit Testament