Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierunfähigkeit
des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger
auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen
sind.Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Zwar dürfe nur ausnahmsweise davon
abgesehen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn
das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgestellten Tatsachen reichen auch bei
Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit
des Erblassers zuzulassen.
Nach der Entscheidung steht der Wirksamkeit eines Testaments nicht entgegen, dass der
vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Der Notar, der das
Testament beurkundet, muss nämlich den Willen des Erblassers erforschen. Er muss sich bei
der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den
eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt. Dies muss er sich von dem Erblasser
persönlich bestätigen lassen.

QUELLE: OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2019, 10 W 143/17, Abruf-Nr. 215151 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Erbrecht

 

Schlagwörter

Erbrecht; Gutachten; Testierungsfähigkeit