Das Landgericht (LG) Heilbronn hat sich in einem Beschluss mit der Argumentation von Erben befasst, der Erblasser sei bei Testamentserrichtung nicht geschäftsfähig gewesen.
Ist der Testierwille dann ernst gemeint?
Hin und wieder werden Testamente auf unüblichen Unterlagen angefertigt. Ist dann ein ernsthafter Testierwille gegeben? Das ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. In einem aktuellen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm war dies schwierig.
Anfangsbuchstabe mit „geschlängelter Linie“ genügt als Unterschrift
Die spätere Erblasserin errichtete ein notarielles Testament und setzte ihre Cousine als Erbin ein. Die Urkunde unterschrieb sie nur mit dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens und einer sich daran anschließenden geschlängelten Linie. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln stellte fest: Dies genügt dem Unterschriftserfordernis des Beurkundungsgesetzes.
Testament darf auch mit der linken Hand geschrieben werden
Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig.
Unauffindbares Testament ist nicht ungültig
Wird ein Testament nach dem Erbfall von den Erben nicht mehr gefunden, ist es allein deshalb nicht ungültig.
Erbe muss im Testament erkennbar genannt werden
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
Erbrecht: Kleiner Zettel und zusammengefaltetes Papier spricht gegen gültiges Testament
Ein ernsthafter Testierwillen kann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist.
Erbrecht: Bei unklarem Datum kann das Testament ungültig sein
Ein Testament ist ungültig, wenn sich die Jahresangabe des Datums nicht sicher feststellen lässt.