Wird ein Fahrzeug teilweise zerlegt, damit das Gutachten erstellt werden kann, sind die
dafür entstandenen Kosten vom Schädiger zu tragen. Unerheblich ist, ob er die Teilzerlegung
für unnötig hält. Denn auch die Teilzerlegung fällt unter das vom Schädiger zu tragende Werkstatt-
bzw. Prognoserisiko. So sieht es das Amtsgericht (AG) Tettnang.

Der Geschädigte muss allerdings im Gegenzug zur Zahlung des Versicherers ihm gegenüber
der Werkstatt evtl. zustehende Ansprüche auf Rückzahlung an den Versicherer abtreten.

QUELLE: AG Tettnang, Urteil vom 20.5.2021, 3 C 639/20, Abruf-Nr. 222893 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Gutachter Reparaturkosten zerlegt