| Häufig tritt in der Praxis das Problem auf: Nach dem Sachverständigengutachten liegt der
Reparaturaufwand zuzüglich der Wertminderung knapp unter dem Wiederbeschaffungswert.
Erst bei der Ausführung der Reparatur stellen sich dann aber weitere Schäden heraus und sie
wird bedeutend teurer. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass der
Schädiger trotzdem die höheren Reparaturkosten tragen muss. Maßgeblich sei die sachgerechte Entscheidung im Zeitpunkt der Vorlage des Sachverständigengutachtens.

Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten gilt: Wählt der
Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem
vermeintlich geringeren Aufwand, gehen das Werkstatt- und das Prognoserisiko zulasten des
Schädigers. Etwas anderes gilt, wenn der Schädiger dem Geschädigten ein Auswahl- bzw.
Überwachungsverschulden nachweist.
Laut OLG hatte der Geschädigte im Streitfall keine unzureichende sachverständige Begutachtung zu verantworten. Er müsse sich infolgedessen weder eine Pflichtverletzung des
Sachverständigen noch eine solche des Reparaturbetriebs, die zu höheren Reparaturkosten
führt, im Verhältnis zum Haftungsschuldner zurechnen lassen.

QUELLE:21 OLG Hamm, Urteil vom 24.1.2020, 9 U 100/18, Abruf-Nr. 216158 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Prognoserisiko Verkehrsunfall