Wenn der Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung auf eine andere Werkstatt verweist, die
sich im Rechtsstreit als im Ergebnis teurer herausstellt, kann er in dem Prozess unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben diesen Verweis nicht zurückziehen und durch den
Verweis auf eine andere Werkstatt ersetzen.So entschied das Amtsgericht Rudolstadt. Das Gericht hat hier offenbar nicht blind den Angaben
im Verweis geglaubt. Es hat einen Gutachter beauftragt, zu ermitteln, was die Reparatur in
der Verweiswerkstatt tatsächlich gekostet hätte. Und siehe da, sie wäre teurer als in der Werkstatt,
deren Konditionen dem ursprünglichen vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten
zugrunde lagen. Als der Versicherer nun bemerkte, dass er sich offenbar verwählt hatte, hat er
eine andere Werkstatt benannt. Doch das hat das Gericht nicht mitgemacht. Denn das widerspreche
den Regeln von Treu und Glauben.
QUELLE: Amtsgericht Rudolstadt, Urteil vom 26.2.2019, 3 C 415/17, Abruf-Nr. 209163 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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