Ereignet sich der Unfall im Haftpflichtfall fernab des Heimatorts, und wird das Fahrzeug in
einer Werkstatt am Unfallort repariert, kann der Geschädigte das Fahrzeug danach an den
Heimatort transportieren lassen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten.Das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eckernförde. Die Schadenminderungspflicht,
so das Gericht, gebietet nicht, dass der Geschädigte
Urlaub oder Freizeit opfert, um das
reparierte Fahrzeug zurückzuholen. Wenn sich die Transportkosten in etwa in dem Rahmen
halten, der in der Größenordnung von Überführungskosten von Neuwagen liegt (lt. Recherche
des Gerichts zwischen 400 und 1.000 EUR), können die Kosten als erforderlich betrachtet
werden.

QUELLE: Amtsgericht Eckernförde, Urteil vom 15.10.2019, 6 C 682/18, Abruf-Nr. 211894 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht