Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art (hier: Schuhe) auf Gemeinschaftsflächen
gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Vermieter hat daher einen Unterlassungsanspruch.
So sieht es das Amtsgericht (AG) Frankfurt.

 

 

Der Mietvertrag sah vor, dass jegliche Gegenstände in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus
oder auf dem Grundstück nicht ohne Zustimmung der Vermieterin aufgestellt werden dürfen.
Dennoch hatte die Familie des Mieters die Angewohnheit, vor ihrer Wohnungstür Schuhe abzustellen.
Der mehrfachen Aufforderung der Vermieterin, dies zu unterlassen, kam der Mieter
nicht nach. Daher klagte die Vermieterin auf Entfernung der Schuhe und auf Unterlassung des
Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür des Mieters. Der Mieter kam dem Anspruch auf
Entfernung der Schuhe im Laufe des Verfahrens nach, sodass der Rechtsstreit insoweit als in
der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

 

Das AG verurteilte den Mieter auf Unterlassung und gab ihm die Kosten des Rechtsstreits auf.

 

Denn das zulässige Verbot des Abstellens der Schuhe vor der Wohnungstür ergab sich schon
aus dem Mietvertrag. Zudem war die Hausordnung in den Mietvertrag einbezogen worden. Diese
sah unter „Sicherheit, Ordnung und Brandschutz“ vor, dass aus zwingenden Gründen des
Brandschutzes das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus der Zustimmung des Vermieters
bedarf. Diese hatte der Mieter nicht erhalten. Das AG außerdem: Das Abstellen der Schuhe
müsse auch ohne gesonderte vertragliche Regelung vom Vermieter nicht geduldet werden. Das
ergebe sich z. B. schon aus Gründen des Brandschutzes.

 

QUELLE: AG Frankfurt, Urteil vom 28.4.2022, 33 C 2354/21

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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