Der Verwalter darf über den Abschluss eines Versorgungsvertrags regelmäßig aus eigener
Befugnis entscheiden und muss keinen Eigentümerbeschluss einholen. So sieht es das Landgericht
(LG) Frankfurt am Main.

Die Eigentümer hatten den Verwalter zur Kündigung und zum Abschluss von Versorgungsverträgen
ermächtigt. Der Anfechtungskläger meint, der Beschluss sei zu unbestimmt und
bringe unkontrollierbare Befugnisse für die Verwaltung mit sich; insbesondere fehle eine finanzielle
Obergrenze.
Nach Auffassung des LG entspricht der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung. Für den
Abschluss und die Kündigung von Versorgungsverträgen sei eine Budgetobergrenze regelmäßig
nicht erforderlich. Bei den geringen Preisunterschieden für Strom, Gas etc. und wegen der
bei Versorgungsverträgen üblichen kurzen Laufzeiten, sei die Gefahr gering, dass der Verwalter
der Gemeinschaft hohe Verbindlichkeiten aufbürdet.

QUELLE: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.2.2021, 2-13 S 146/19

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Versorgungsverträge Verwalter Wohnungseigentum