Der Beschluss einer Eigentümergemeinschaft, wonach der Verwalter für den Fall einer
Hausgeldklage 200 EUR pauschal erhalten soll, ist unwirksam.Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden. Der Beschluss widerspricht nach Ansicht der
Richter den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine Sondervergütung ist zwar grundsätzlich
zulässig. Ihre Höhe muss aber verhältnismäßig sein. Denn es kann nicht angehen, dass
der Verwalter ggf. eine höhere Vergütung als der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) erhält. Entscheidend ist der tatsächliche Bearbeitungsaufwand.

QUELLE: LG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 29 S 48/18, Abruf-Nr. 212559 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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