Der Eigentümer einer verwalterlosen Zweier-Eigentümergemeinschaft ist nach der Novelle
des Wohnungseigentumsrechts, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten ist, nicht berechtigt,
Beseitigungsansprüche wegen baulicher Veränderung des Gemeinschaftseigentums im
eigenen Namen für die Gemeinschaft geltend zu machen. Das gilt selbst dann, wenn das
Verfahren bereits vor diesem Datum anhängig war. Klagebefugt ist nur noch die Gemeinschaft.
Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt/Main entschieden und führt seine bisherige
Rechtsprechung konsequent fort.

Dem Kläger fehlt die sog. „Aktivlegitimation“, da es keine Regelung im Übergangsrecht gibt. Für
Ansprüche auf Einhaltung des Binnenrechts ist er nicht mehr Anspruchsinhaber, sondern die
Eigentümergemeinschaft. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs bleibt es zwar dabei, dass
der Kläger als Miteigentümer Anspruchsinhaber ist; es fehlt ihm aber die Prozessführungsbefugnis,
da nur der Verband als Träger des „Verwaltungsmonopols“ tätig werden kann. Zwar
liegt bei der verwalterlosen Gemeinschaft ein Fall der Gesamtvertretung vor und der störende
Eigentümer muss von der Vertretung ausgeschlossen sein, da er nicht auf beiden Seiten stehen
kann. Nach Ansicht des LG muss aber kein Prozesspfleger oder Verwalter bestellt werden.

QUE LLE: LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.2.2021, 2-13 S 46/20, Abruf-Nr. 220992 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

baulicher Veränderung Gemeinschaftseigentum