Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden: Ein Beschluss über eine bauliche
Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums muss mit einfacher Mehrheit gefasst
werden. Dabei sind auch die nicht beeinträchtigten Eigentümer stimmberechtigt. Daneben
muss ggf. die Zustimmung der Eigentümer vorliegen, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte
Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zu den Verwalterpflichten und zur Verwalterhaftung.
Danach gilt: Der Versammlungsleiter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er einen
mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen
Eigentums als zustande gekommen verkündet, obwohl nicht alle Eigentümer zugestimmt
haben, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des
gemeinschaftlichen Eigentums prüfen, ob einzelne Wohnungseigentümer (und ggf. welche) ihre
Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung
über das Ergebnis seiner Prüfung informieren und ggf. auf ein bestehendes
Anfechtungsrisiko hinweisen. Klärt der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer
solchen Beschlussfassung nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis
auf, handelt er pflichtwidrig. Einen Rechtsirrtum muss er aber nur dann vertreten,
wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist.
Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche Zustimmung einzelner Eigentümer
fehlt, und hat er deshalb Bedenken gegen die Verkündung eines auf eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Beschlusses, für den sich eine einfache Mehrheit
ausgesprochen hat, kann er, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden,
eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses
einholen.

QUELLE: BGH, Urteil vom 29.5.2020, V ZR 141/19, Abruf-Nr. 216820 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Bauliche Veränderungen