Hat der Kaskoversicherer ein Schadensgutachten erstellen lassen, ist er verpflichtet, es
dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus den gegenseitigen
Treuepflichten des Versicherungsvertrags. Der Versicherer muss das Gutachten nur vorlegen,
wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG)
Schleswig.

Außerdem muss, so das OLG, für den Versicherer das verfolgte Ziel des Versicherungsnehmers
ersichtlich sein. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Reparaturauftrag im
vom Versicherer akzeptierten Umfang, also auf der Grundlage der gutachterlichen Feststellungen,
erteilen möchte, oder die Werte kennen möchte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und
das Unfallfahrzeug zu verkaufen.

QUELLE: OLG Schleswig, Urteil vom 13.7.2020, 16 U 137/19, Abruf-Nr. 217708 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Schadensgutachten