Der Geschädigte darf auch dann ein eigenes Gutachten in Auftrag geben, wenn der gegnerische
Haftpflichtversicherer seinerseits ein Gutachten erstellen lässt.
So entschied das Amtsgericht Rheinbach. Das Urteil entspricht gängiger Rechtsprechung, auf
die es sich auch bezieht. Der Versicherer kann das Recht des Geschädigten auf ein Gutachten
nicht dadurch torpedieren, dass er selbst schneller reagiert.
Von diesem Grundsatz gibt es nur eine einzige Ausnahme. Sie liegt vor, wenn sich der Geschädigte
in Abstimmung mit dem Versicherer ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass der
Versicherer die Gutachtenthematik in die Hand nimmt.
QUELLE: Amtsgericht Rheinbach, Urteil vom 10.12.2018, 26 C 183/17, Abruf-Nr. 206340 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht