Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vollkaskoversicherer

zu melden. Meldet er ihn erst nach ca. sechs Monaten, kann der Versicherer

leistungsfrei sein.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Bei zweifelhaften

Unfallhergängen neigen manche Betroffene dazu, erst beim gegnerischen Haftpflichtversicherer

zu versuchen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Sie wollen die eigene Kaskoversicherung

nicht im Schadenfreiheitsrabatt belasten. Wer so vorgeht, muss aber unbedingt

vorsorglich den Schaden seinem Kaskoversicherer melden. Sonst kann er am Ende leer ausgehen.

Insbesondere bei Versicherungsnehmern, die häufig den Kfz-Versicherer wechseln, weil

sie stets den billigsten wählen, wird die Neigung des Versicherers groß sein, die Leistungsfreiheit

wegen der verspäteten Meldung durchzusetzen.

QUELLE.  OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2017, 20 U 42/17, Abruf-Nr. 196773 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Kaskoversicherung