Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vollkaskoversicherer
zu melden. Meldet er ihn erst nach ca. sechs Monaten, kann der Versicherer
leistungsfrei sein.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Bei zweifelhaften
Unfallhergängen neigen manche Betroffene dazu, erst beim gegnerischen Haftpflichtversicherer
zu versuchen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Sie wollen die eigene Kaskoversicherung
nicht im Schadenfreiheitsrabatt belasten. Wer so vorgeht, muss aber unbedingt
vorsorglich den Schaden seinem Kaskoversicherer melden. Sonst kann er am Ende leer ausgehen.
Insbesondere bei Versicherungsnehmern, die häufig den Kfz-Versicherer wechseln, weil
sie stets den billigsten wählen, wird die Neigung des Versicherers groß sein, die Leistungsfreiheit
wegen der verspäteten Meldung durchzusetzen.
QUELLE. OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2017, 20 U 42/17, Abruf-Nr. 196773 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht