Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Reparatur an einem Montag
beginnt, damit keine Verlängerung über das Wochenende zu zwei zusätzlichen Mietwagentagen führt. Dies hat das Amtsgericht (AG) Geestland jetzt entschieden.

 

 

Das verunfallte Fahrzeug war noch nutzbar. Die Reparatur sollte laut Gutachten fünf Tage dauern. So geschah es auch. Aber: Mit einem Wochenende wurden sieben Ausfalltage daraus.
Nach Ansicht des AG liegt es nicht in der Hand der Geschädigten, wann Reparaturkapazitäten in
der Werkstatt zur Verfügung stehen. Reparaturtermine würden durch die dortigen Abläufe
bestimmt; eine freie Terminwahl des Kunden bestehe regelmäßig nicht. Der Versicherer werde nicht ernsthaft behaupten wollen, dass Reparaturwerkstätten ab mittwochs nur noch Kurz- und
am Freitag nur noch einen Tag dauernde Reparaturen anbieten dürfen, damit Geschädigte ihrer
Schadensminderungspflicht genügen könnten.

QUELLE: AG Geestland, Urteil vom 29.7.2022, 3 C 167/22, Abruf-Nr. 230687 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Schadensminderungspflicht