Der vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebene Zwölf-Monats-Zeitraum zwischen Produktion und Verkauf eines Fahrzeugs, nach dessen Verstreichen das Fahrzeug die Eigenschaft
„fabrikneu“ verliert, ist nicht tagesgenau zu verstehen. Ist er zum Verkaufszeitpunkt um zwei
Tage überschritten, schadet das nicht. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. – anders als noch das Landgericht (LG) Gießen als Vorinstanz
Das sehen die OLG aber durchaus unterschiedlich. Während das OLG Düsseldorf ebenso flexibel
ist (Urteil vom 24.10.05, I-1 U 84/05), wie das OLG Frankfurt a. M., befürwortet das OLG Hamm
die tagesgenaue Anwendung (Urteil vom 16.8.16, 1-28 U 140/15). Hier sei die Rechtssicherheit
entscheidend.
Der Fall des OLG Hamm lag jedoch genau andersherum: Es fehlten noch wenige Tage, der
Käufer wollte dennoch bereits „aussteigen.
QUELLE: OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 3.8.2021, 5 U 84/20, Abruf-Nr. 226614 unter www.iww.de
Kategorie(n)
Verkehrsrecht