Durch die Abtretung wird ein Anspruch inhaltlich nicht verändert. Deshalb muss die Rechnung des Lackierers an die Werkstatt auch dann nicht offengelegt werden, wenn die Werkstatt
die restlichen Reparaturkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten einklagt. So entschied es das Landgericht (LG) Bremen.

 

 

Das war geschehen
Am 22.1.2020 wurde der PKW der Geschädigten bei einem Verkehrsunfall durch den haftpflichtversicherten PKW eines Versicherungsnehmers der Beklagten beschädigt. Die Beklagte teilte
der Geschädigten wenig später mit, dass sie für den Schaden an ihrem Fahrzeug dem Grunde
nach aufkommen wird. Die Geschädigte ließ ihren PKW bei der Klägerin reparieren. Die Klägerin stellte anschließend Leistungen in Höhe von rund 3.000 Euro in Rechnung, hiervon rund 1.160
Euro netto als Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte
die Klägerin der Beklagten lediglich eine geschwärzte Rechnung des ausführenden Lackierunternehmens an die Klägerin. Nach den Zahlungen der Beklagten verblieb ein offener Restbetrag in Höhe von rund 1.900 Euro. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, den
Restbetrag zu zahlen.

Die Beklagte zahlte aber nicht. Als Grund nannte sie unter anderem: Sie könne die geschwärzte
Rechnung nicht berücksichtigen. Ihr stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht zu.

Unterschiedliche Sichtweise der gerichtlichen Instanzen
Während das Amtsgericht (AG) der Beklagten noch überwiegend Recht gegeben hatte, sah das
LG dies anders. Das LG: Es kommt nicht darauf an, dass die Werkstatt – anders als der Geschädigte selbst – die Rechnung hat und offenlegen könnte. Es kommt nur darauf an, dass die von
der Werkstatt an den Geschädigten berechneten Lackierungskosten dem Vereinbarten oder
dem Üblichen entsprechen. Der Versicherer hätte allenfalls dann gegenüber der klagenden
Werkstatt einen Anspruch auf Offenlegung der Fremdleistungskosten, wenn der Geschädigte
einen entsprechenden Anspruch gegen die Werkstatt aus dem mit ihr geschlossenen Werkvertrag hätte. Mangels eigener Rechtsbeziehungen zwischen der Werkstatt und dem Versicherer
können die Ansprüche infolge der Abtretung nicht weiter gehen als in Fällen, in denen keine
Abtretung erfolgt ist.

Gängige Praxis: Einzelleistungen durch Subunternehmen
Hintergrund: Der Geschädigte schließt mit seiner Werkstatt einen Reparaturvertrag, dem die
Berechtigung innewohnt, dass die beauftragte Fachwerkstatt Subunternehmer für einzelne
Leistungen heranziehen kann, die sie selbst nicht erbringen kann; dies ist zumeist die gängige
Praxis. Mangels Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Subunternehmer hat
der Geschädigte gegen den Subunternehmer keinen Anspruch auf Offenlegung der Rechnung.
Auch aus dem Werkvertrag mit der beauftragten Fachwerkstatt kann der Geschädigte die
Offenlegung der Fremdleistungsvereinbarung mit dem Subunternehmer nicht verlangen. Der
Geschädigte hat „nur“ die Pflicht, die angefallenen Reparaturkosten dem Schädiger gegenüber
geltend zu machen. Dieser Pflicht wird er durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung gerecht.

 

 

QUELLE: LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021, 4 S 187/21, Abruf-Nr. 228210 unter www.iww.de

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Verkehrsrecht

 

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Abtretung Lackiererrechnung