Sollen in einem Abstand von nur 2 bis 3 Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten
durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde
Sachen nicht beschädigt werden. Da der anwesende Busfahrer nicht über die Absicht der
Mäharbeiten informiert worden war, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main der
Inhaberin eines durch Steinschlag beschädigten Busses Schadenersatz zugesprochen.

 

 

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr
unter anderem in Frankfurt ein. Im April 2019 hatte ein Fahrer einen Linienbus an der
U-Bahn-Station Kalbach abgestellt. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten
Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Es kam zu einem Einschlag in der hinteren
linken Scheibe des Busses mit Sachschäden.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe bei der Ausführung der Mäharbeiten ihre Verkehrssicherungspflicht
nicht beachtet. Die zu mähende Fläche hätte zuvor nach Steinen abgesucht werden
müssen. Es hätte auch ein Rasenmäher mit einem Rund-um-Schutz eingesetzt werden können;
alternativ hätten mobile Schutzwände aufgestellt werden können. Sie verlangt u. a. Erstattung
der Reparaturkosten für vier Reparaturtage.

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor
dem OLG überwiegend Erfolg. Es stehe fest, so das OLG, dass der Bus der Klägerin durch einen
von dem Rasenmäher der Beklagten herausgeschleuderten Stein beschädigt wurde. Die
Beklagte habe bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. „Derjenige,
der eine Gefahrenquelle schafft, ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“, begründet das
OLG. Es könne und müsse zwar keine absolute Sicherheit gewährleistet werden. Ergriffen
werden müssten aber solche zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, „die ein verständiger und
umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um
andere Personen vor Schäden zu bewahren“.

Bei Mäharbeiten der vorliegenden Art seien deshalb die notwendigen Sicherungsvorkehrungen
und -maßnahmen zu treffen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden.
Das Fahrzeug sei hier im Abstand von nur 2 bis 3 Metern an dem auf dem Warteplatz stehenden
Bus vorbeigefahren. Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des
sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass
er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der
Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehme oder
aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstelle. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen
wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden.
Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass
er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

QUELLE | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.8.2021, 26 U 4/21, PM 62

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Mäharbeiten Steinschlag