Erkennt ein Radfahrer, dass auf dem Radweg Mülltonnen im Weg stehen, muss er diesen
vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, hat er keinen
Anspruch auf Schadenersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. So entschied jetzt das Landgericht
(LG) Frankenthal.

 

 

Ein Radfahrer fuhr auf dem Radweg. Er konnte sehen, dass dort zwei Mülltonnen standen.
Als er diesen auszuweichen wollte, stieß er mit einer der Tonnen zusammen. Er stürzte und
verletzte sich schwer. Nun verlangte er Schmerzensgeld und Schadenersatz von dem zuständigen
Abfallentsorgungsunternehmen. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten
Tonnen auf dem Radweg abgestellt, sodass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren.
Damit hätten sie die Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das LG Frankenthal sah das anders: Zwar könne durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
darin bestehen, dass die Mülltonnen auf dem Radweg abgestellt wurden. Die
Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“. Dies beeinträchtige den Verkehrsfluss erheblich.

Hier habe der Radfahrer allerdings das ruhende Hindernis schon von Weitem erkennen können.
Daher hätte er diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen müssen. Hält er
diesen Abstand nicht ein und stürzt, sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr,
sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn
der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können. Er habe sich jedoch
bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen
konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

QUELLE | LG Frankenthal, Urteil vom 24.9.2021, 4 O 25/21, PM vom 26.10.2021

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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Mülltonne Radfahrer