In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften ist es zu einem regelrechten Sanierungsstau gekommen. Sie überlegen daher, ob und welche Maßnahmen sie ergreifen sollen. Hier kann eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) bedeutsam sein: Danach
muss die Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung einen
Sanierungsstau des Gemeinschaftseigentums beseitigen. Das gilt auch, wenn dieser erheblich ist.

 

Ein Sanierungsstau ist laut dem BGH keine „Zerstörung“ des Gebäudes im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes (§ 22 WEG). Folge: Die Eigentümergemeinschaft muss das
Gemeinschaftseigentum in dem Maße instand halten, dass sein Zustand gesetzeskonform ist
und es gefahrlos genutzt werden kann.

Sie kann sich nicht auf den o. g. Ausnahmetatbestand berufen. Die WEG kann ihre Sanierungspflichten auch nicht dadurch vermeiden, dass sie statt zu sanieren einfach die Nutzung gefährlicher Bereiche des Gemeinschaftseigentums untersagt.

 

QUELLE | BGH, Urteil vom 15.10.2021, V ZR 225/20, Abruf-Nr. 225924 unter www.iww.de

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