on einem Planer kann erwartet werden, dass er den Wortlaut des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) kennt
sowie die Grundzüge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Das ist gängige
Rechtsprechung zur Beratungspflicht gegenüber Auftraggebern. Dies spielte in einem aktuellen Fall des BGH eine große Rolle, in dem es um Kündigungsmöglichkeiten gegenüber ausführenden Unternehmen, die mit Mängelbeseitigungsverlangen lax umgingen.

 

Darum ging es
Ein Auftraggeber beauftragte einen Straßen- und Tiefbauer als Subunternehmer, Arbeiten entlang einer Stadtbahntrasse durchzuführen. Die Parteien bezogen in den Vertrag die VOB/B ein.
Die Auftragssumme belief sich auf ca. drei Millionen Euro. Während der Ausführung rügte der
Auftraggeber mehrfach die Qualität des verbauten Betons und verlangte unter Fristsetzungen
die Beseitigung des Mangels. In späteren Mängelrügen drohte er dem Auftragnehmer, den
ganzen oder einen Teil des Auftrags außerordentlich zu kündigen. Der Tiefbauer beseitigte die
behaupteten Mängel nicht. Diese hätten mit einem Aufwand von ca. 6.000 Euro bei laufendem
Baubetrieb in zwei bis drei Arbeitstagen erledigt werden können. Nach Ablauf der letzten
gesetzten Frist kündigte der Auftraggeber den Bauvertrag hinsichtlich aller zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Arbeiten.

 

So sah es der Bundesgerichtshof
Der BGH hielt die Kündigung für unwirksam. Entscheidend dafür war, dass die VOB/B nicht als
Ganzes vereinbart war, sondern an verschiedenen Stellen davon abwich. In einem solchen Fall
sei jede Regelung der VOB/B dahingehend zu überprüfen, ob sie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbar sei. Für den hier einschlägigen Paragrafen (§ 4 Nr.
7 S. 3 i. V. m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 Var. 1 VOB/B) gelte das nicht. Eine Kündigung aus wichtigem
Grund setze voraus, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert habe, dass
diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das sei hier nicht gegeben.

 

QUELLE | BGH, Urteil vom 19.1.2023, VII ZR 34/20, Abruf-Nr. 234044 unter www.iww.de

 

 

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht