In jüngster Zeit häufen sich stürmische Wetterlagen, bei denen auch Schäden an geparkten
Autos entstehen. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Landgericht (LG) Köln. Ein
Anwohner in Köln hatte von der Stadt Schadenersatz für Schäden an seinem Auto verlangt,
auf das ein Verkehrsschild durch einen Sturm gerissen worden war. Das LG wies seinen Anspruch ab.

 

 

Das war geschehen
Der Kläger hatte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms vor seinem Haus in Köln geparkt.
Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt beauftragte Firma einige Wochen zuvor Arbeiten
auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen
selbst das Aufstellen und Entfernen der Baustellenschilder. In dieser Nacht herrschte in Köln
ein Sturm mit der Windstärke 11.

Anwohner: Baustellenschild war nicht ordnungsgemäß gesichert
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild beschädigt
worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt
worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen die
Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Durch die Beschädigungen durch das umgefallene Schild seien ein
Schaden an seinem Fahrzeug von rund 2.000 Euro sowie Gutachterkosten von rund 640 Euro
entstanden.

Stadtverwaltung: Kläger wusste von Wetterlage
Die beklagte Stadt lehnte es ab, Schadenersatz zu zahlen. Die Baufirma habe alle Schilder nach
Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei das Straßenschild ausreichend befestigt gewesen.
Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nahe an dem Verkehrsschild geparkt habe und
die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.

Beweisaufnahme durch Gutachten
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das LG nicht davon überzeugt, dass die beklagte
Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in
seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 Metern
regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des
Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90-Grad-Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten.

 

Landgericht: Sicherung bis Windstärke 8 gegeben

Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8
wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren
Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer
Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an. Das
LG hat die Klage daher abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

QUELLE: LG Köln, Urteil vom 11.2.2022, 5 O 313/19, PM 2/2022

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

Schlagwörter

Baustellenschild Sturm