Die Kosten für die Gartenpflege können Vermieter grundsätzlich über die Betriebskosten
auf ihre Mieter umlegen. Denn hierbei handelt es sich um laufende Kosten. Das hat jetzt das
Amtsgericht (AG) Leipzig klargestellt. Es hat aber auch auf eine wichtige Ausnahme
hingewiesen.

Hierunter fallen nämlich nicht die Kosten für das Fällen von Bäumen. Zwar genüge ein mehrjähriger Turnus, um Kosten als „laufend“ anzuerkennen. Das Fällen eines Baums geschehe
aber nur einmal. Daher sind die dabei entstehenden Kosten (hier sollte der Mieter rund 50 Euro
zahlen) regelmäßig nur einmalige Ausgaben. Fällkosten gehören also nicht in die Betriebskostenabrechnung, so das AG.
MONATSRUNDSCHREIBEN 01-2021
Mietrecht und WEG
FERIENWOHNUNG
Eigenmächtiges Handeln des Vermieters kann teuer werden
| Kommt es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Anmietung einer Ferienwohnung, darf der
Vermieter nicht ohne Weiteres das Schloss austauschen. Dies zeigt ein Urteil des
Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. |
Der Kläger hatte eine Wohnung in Berlin an zwei Feriengäste vermietet. Kurz nach deren Einzug
wandte er sich an die Polizei und teilte mit, die Gäste hätten zwar die Buchungskosten, nicht
aber weitere Gebühren für ein verspätetes Einchecken entrichtet. Die Polizei solle daher sein
Hausrecht durchsetzen und die Mieter aus der Wohnung entfernen. Dieser Aufforderung kam
die Polizei nicht nach und verwies den Kläger auf die zivilrechtliche Geltendmachung seiner
Ansprüche.
Am frühen Morgen des nächsten Tages alarmierten die beiden Touristen ihrerseits die Polizei,
weil sie feststellen mussten, dass sie mit dem ihnen überlassenen Schlüssel nicht mehr in die
Wohnung gelangen konnten. Dort befänden sich indes ihre persönlichen Sachen, darunter ein
Medikament, auf dessen Einnahme einer von ihnen als HIV-positive Person dringend
angewiesen sei. Die Polizei veranlasste daraufhin die Türöffnung durch einen Schlüsseldienst.
Der erkrankte Gast nahm seine Medikamente im Beisein der Polizei ein. Für den Polizeieinsatz
stellte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 135,71 Euro in
Rechnung, zuzüglich der Kosten für den Schlüsseldienst in Höhe von 210,78 Euro.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, die das VG Berlin abgewiesen hat. Die
Polizei habe die Wohnungsöffnung seinerzeit zu Recht anordnen und den Kläger rechtmäßig für
die Kosten in Anspruch nehmen dürfen. Grundlage hierfür sei das Allgemeine Sicherheits- und
Ordnungsgesetz Berlin gewesen, wonach die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des
Inhabers u.a. dann betreten und durchsuchen dürfe, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sei. Dies sei hier der Fall gewesen, weil der mit HIV
infizierte Tourist auf die tägliche Einnahme seiner Medikamente angewiesen gewesen und das
Betreten der Wohnung mutmaßlich durch das Auswechseln des Schlosses seitens des Klägers
unmöglich geworden sei. Der Erkrankte habe entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht
ohne Weiteres anderweitige ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können, weil er auf die
Medikamente eingestellt gewesen sei. Der Kläger sei als Veranlasser der Maßnahme auch der
richtige Kostenschuldner.

QUELLE: VG Berlin, Urteil vom 12.10. 2020, VG 1 K 107.19; PM Nr. 58/2020

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

Betriebskostenumlage Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig