Stört der Mieter massiv den Hausfrieden, kann der Vermieter die Wohnung fristlos
kündigen.Das musste sich ein Mieter vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er war von seinem
Vermieter schriftlich abgemahnt worden, weil von ihm regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen
ausgingen. Er hatte mehrfach alkoholisiert im Treppenhaus des Wohnhauses herumgeschrien.
Mitbewohner hatte er als „Huren“ und „Polacken“ bezeichnet und gegen Wohnungstüren
geschlagen. Kurze Zeit später war es zu erneuten Lärmbelästigungen durch den Mieter
im Treppenhaus gekommen. Er hatte erneut betrunken herumgeschrien und Mitmieter in teils
unverständlicher, aber bedrohlicher Art und Weise beschimpft. Da sich der Beklagte nicht beruhigen
ließ, wurde die Polizei gerufen. Die hatte den Mieter schließlich mitgenommen. Der
Vermieter hatte daraufhin das Mietverhältnis fristlos gekündigt und auf Räumung geklagt.
Im Beweistermin berichtete eine bereits ältere Nachbarin davon, dass der Beklagte im Treppenhaus
herumgegrölt und andere Mieter als „Huren“ und „Nazis“ beschimpft und u.a. „die
Polacken müssen raus“, „man muss alle erschießen“ und „es muss Ruhe herrschen“ geschrien
habe. Zwei Nachbarinnen hätten versucht ihn zu besänftigen. Der Beklagte hätte sich erst nach
Eintreffen der Polizei beruhigt. Aus Angst vor dem Beklagten bleibe man lieber in der Wohnung.
Eine jüngere Nachbarin schilderte ähnliche Vorfälle. Sie habe zwar keine Angst vor dem
Beklagten, könne aber die Sorgen der älteren Nachbarinnen verstehen.
Der zuständige Richter am Amtsgericht München empfahl dem im ersten Termin deutlich alkoholisiert
erschienenen Beklagten, einen Räumungsvergleich abzuschließen. Darin könne eine
ausreichende Räumungsfrist vereinbart werden, um etwa über das Wohnungsamt eine Ersatzwohnung
zu finden. Das lehnte der Beklagte jedoch ab.
Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten, die Wohnung sofort zu räumen. Er habe den
Hausfrieden nachhaltig gestört. Dem Vermieter könne daher unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet
werden, das Mietverhältnis fortzusetzen. Der Beklagte habe den Hausfrieden vorliegend
wiederholt in überaus massiver Weise gestört. Hiervon ist das Gericht nach der durchgeführten
Beweisaufnahme überzeugt.
Beide Zeuginnen hätten berichtet, dass insbesondere Lärmbelästigungen im Treppenhaus von
dem dann meist betrunkenen Beklagten schon seit Jahren ausgehen. Diese seien in letzter Zeit
intensiver geworden. Besonders nachhaltig und intensiv sei die Störung des Hausfriedens deshalb,
weil der Beklagte auch Mitbewohner in erheblichem Maße sexistisch und rassistisch
beleidigte. Auch habe er mehrfach an die Türen von Mitbewohnern geschlagen. Das Verhalten
des Beklagten führe bereits so weit, dass ältere Mitbewohnerinnen aus Angst ihre Wohnung
nicht mehr verlassen, wenn sich der Beklagte im Treppenhaus aufhält. Zugunsten des Beklagten
könne allenfalls die lange Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt werden, sowie der
Zusammenhang mit einem schädlichen Alkoholgebrauch. Da der Beklagte aber kein Problembewusstsein
habe und sein Verhalten nicht ändern wolle, überwiege das Interesse des Vermieters
an einem sofortigen Ende des Mietverhältnisses das Interesse des Beklagten, das Mietverhältnis
fortzuführen.

QUELLE: Amtsgericht München, Urteil vom 31.7.2019, 417 C 4799/19, Abruf-Nr. 214111 unter www.iww.de.

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Miet- und Wohnungseigentumsrecht