Lehnt der Mieter eine vom Vermieter angebotene provisorische Zwischenlösung zur Beseitigung
eines von ihm angezeigten Mangels ab, kann er das Recht zur Mietminderung ab dem
Zeitpunkt verlieren, ab dem die provisorische Zwischenlösung voraussichtlich abgeschlossen
worden wäre.So entschied es das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Fall einer Wohnung, in der die
Gastherme ausgefallen war. Sie versorgte die Wohnung sowohl mit Wärme als auch mit Warmwasser.
Da sich der Mangel nicht innerhalb kurzer Zeit beheben ließ, schlug der Vermieter vor,
die Wohnung zunächst mit Radiatoren zu beheizen und provisorisch einen Warmwasserboiler
einzubauen. Dies lehnte der Mieter allerdings ab.
Das Amtsgericht stellte klar, dass grundsätzlich eine Mietminderung von 50 Prozent berechtigt
wäre. Diese Mietminderung gelte aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Versorgung mit
Wärme und Warmwasser provisorisch hätte wiederhergestellt werden können. Danach bestehe
kein Minderungsrecht des Mieters mehr.
QUELLE: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 4.12.2018, 224 C 297/18, Abruf-Nr. 208700 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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Mangelsbeseitigung ablehnt Mietminderung Minderung