Hat sich nach einem Starkregen auf einer Straße Wasser von bis zu 90 cm Tiefe angesammelt,
ist dies eine Überschwemmung im Sinne der üblichen Bedingungen in der Teilkaskoversicherung.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Der Versicherungsschutz in der
Teilkaskoversicherung greift nach Ansicht des OLG nicht nur ein, wenn eine Überschwemmung
ein stehendes oder geparktes Fahrzeug ergreift. Vielmehr besteht Versicherungsschutz auch,
wenn ein Fahrzeug in einen überschwemmten Bereich der Straße hineinfährt, und dort durch
das stehende Wasser beschädigt wird.
Eine „unmittelbare Einwirkung“ der Überschwemmung auf das Fahrzeug liegt vor, wenn sich
das Fahrverhalten des Fahrzeugführers darauf beschränkt, dass er auf der von ihm befahrenen
Straße „normal“ weiterfährt, und auf diese Weise in den überschwemmten Straßenbereich hineingerät.
Ein fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers, der seine Fahrt trotz der Wasseransammlung
in Verkennung der Gefahr fortsetzt, ändert nichts daran, dass der Schaden am
Fahrzeug durch eine unmittelbare Einwirkung der Überschwemmung entstanden ist.

QUELLE: OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2019, 9 U 4/18, Abruf-Nr. 215987 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Versicherungsrecht

 

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Überschwemmung