arbeitsrecht

Sichert ein Postzusteller seinen Transporter auf einer abschüssigen Straße nicht durch
Handbremse und Gangeinlegen, haftet er dem Arbeitgeber für den entstandenen Schaden,
wenn das Fahrzeug dadurch wegrollt.Das folgt aus einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg.
Dort hatte ein großer Postdienstleister einen angestellten Postzusteller verklagt. Der Angestellte
hatte den ihm überlassenen VW Transporter beim Zustellen einer Sendung auf einer
abschüssigen Straße (Gefälle ca. 10 Prozent) rückwärts abgestellt. Dieser rollte los, überquerte
die Straße und kam auf der gegenüberliegenden Straßenseite nach Überrollen eines großen
Steinblocks zum Stehen. Das Fahrzeug wurde dabei am Achsträger und den Stoßdämpfern
beschädigt. Der Arbeitgeber verlangt nun Schadenersatz von seinem Mitarbeiter.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Es entschied, dass der Mitarbeiter einen
Schadenersatz von 873,07 EUR zahlen müsse. Arbeitnehmer haften für Schäden, die durch
betrieblich veranlasste Tätigkeiten verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Mitarbeiter den
Abrollunfall grob fahrlässig verursacht hatte. Er hätte das Fahrzeug zweifach sichern müssen:
Durch Einlegen des 1. Ganges sowie durch Ziehen der Handbremse. Dies hatte er nach den Feststellungen
des Gerichts nicht getan. Damit hatte er grob fahrlässig gehandelt.

QUELLE: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.4.2019, 1 Ca 1225/18, Abruf-Nr. 212347 unter www.iww.de.

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