Wer einen Verkehrsunfall hat, sollte dies seiner Vollkaskoversicherung lieber gleich anzeigen.
Erfolgt die Schadensanzeige nämlich erst, wenn die in den Versicherungsbedingungen
geregelte Meldefrist schon verstrichen ist, geht der Versicherungsnehmer unter Umständen
leer aus.Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. Dort hatte die Versicherungsnehmerin
ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen.
Weil sie den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein
Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus. Das OLG führte aus, dass die
Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag
verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der
Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist beginne
mit dem versicherten Ereignis zu laufen. Das gelte unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer
sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Durch die verspätete
Meldung habe die Versicherung den von der Versicherungsnehmerin behaupteten Unfallhergang
nicht mehr überprüfen können. Weil die Versicherungsnehmerin ihr beschädigtes
Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, habe auch das Fahrzeug nicht mehr besichtigt
werden können.

QUELLE: OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 16.1.2020, 11 U 131/19, Abruf-Nr. 214271 unter www.iww.de.

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