Wer sein Fahrzeug mit einer Videokamera ausstattet und dauerhaft den Verkehrsraum um

das parkende Fahrzeug aufnimmt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und kann

mit einem Bußgeld belegt werden.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Dort wurde sie wegen

vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen

Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Sie hatte ihren Pkw BMW X1 für mehrere Stunden in der Innenstadt von München geparkt. Das

Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten

laufend Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums vor und hinter dem Fahrzeug. Diese Aufzeichnungen

wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge,

die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet.

Die Videoaufzeichnungen hatte die Frau der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr

geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat. Sie wollte die Videoaufzeichnungen als

Beweismittel vorlegen.

Daraufhin wurde gegen die Frau ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es erging ein Bußgeldbescheid

wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Hiergegen legte die Frau

Einspruch ein. Sie ist der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten

Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen,

potenzielle Täter einer Sachbeschädigung am Pkw ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer

der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.

Das Amtsgericht beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. „Nach Auffassung

des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf

informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer

potenziellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor

und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle

Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es

geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche

Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente

Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig. Dies greift in

das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise ein, selbst bestimmen zu können,

wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei

Behörden verwenden würden“, so das Urteil.

Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 EUR vor. Bei der Höhe hat das Gericht zugunsten

der Frau berücksichtigt, dass ihr Fahrzeug offenbar in der Vergangenheit schon einmal beschädigt

worden ist und sie subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen.

QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 9.8.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17, Abruf-Nr. 198236 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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