Wer sein Fahrzeug mit einer Videokamera ausstattet und dauerhaft den Verkehrsraum um
das parkende Fahrzeug aufnimmt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und kann
mit einem Bußgeld belegt werden.
Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Dort wurde sie wegen
vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.
Sie hatte ihren Pkw BMW X1 für mehrere Stunden in der Innenstadt von München geparkt. Das
Fahrzeug war vorne und hinten mit einer Videokamera ausgestattet. Die Kameras fertigten
laufend Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums vor und hinter dem Fahrzeug. Diese Aufzeichnungen
wurden gespeichert. Auf diese Weise wurden mindestens drei andere Fahrzeuge,
die sich vor oder hinter dem Straßenraum des geparkten Fahrzeugs befanden, aufgezeichnet.
Die Videoaufzeichnungen hatte die Frau der Polizei übergeben, da ein anderes Fahrzeug ihr
geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt hat. Sie wollte die Videoaufzeichnungen als
Beweismittel vorlegen.
Daraufhin wurde gegen die Frau ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Es erging ein Bußgeldbescheid
wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Hiergegen legte die Frau
Einspruch ein. Sie ist der Meinung, dass durch die Aufnahme von Autokennzeichen keine schützenswerten
Daten erhoben und gespeichert worden seien. Es sei ihr nur darauf angekommen,
potenzielle Täter einer Sachbeschädigung am Pkw ermitteln zu können. Die einzelnen Fahrer
der entsprechenden vor oder hinter dem Pkw parkenden Autos seien nicht erkennbar gewesen.
Das Amtsgericht beurteilte ihr Verhalten als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit. „Nach Auffassung
des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf
informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer
potenziellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor
und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es
geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche
Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente
Überwachung jeglichen öffentlichen Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig. Dies greift in
das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise ein, selbst bestimmen zu können,
wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei
Behörden verwenden würden“, so das Urteil.
Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 EUR vor. Bei der Höhe hat das Gericht zugunsten
der Frau berücksichtigt, dass ihr Fahrzeug offenbar in der Vergangenheit schon einmal beschädigt
worden ist und sie subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen.
QUELLE | Amtsgericht München, Urteil vom 9.8.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17, Abruf-Nr. 198236 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Verkehrsrecht