Wer einen Verkaufsstand betreibt, muss zum einen dafür sorgen, dass quer durch einen
Fußgängerbereich verlegte Stromkabel nicht zu einer Stolperfalle werden. Zum anderen
muss er verhindern, dass Sicherungsmaßnahmen (z. B. Abdeckmatten) keine neuen Stolperfallen
begründen, weil diese im Randbereich wellig sind bzw. vom Boden abstehen und von in
dichtem Gedränge aus den aus einem großen Fußballstadion strömenden Zuschauern kaum
wahrzunehmen sind. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt hingewiesen.

Das war geschehen
Die Beklagte betrieb in einem großen Fußballstadion anlässlich eines Bundesligaspiels
Verkaufsstände. Der Kläger besuchte das Fußballspiel. Nach dem Abpfiff stürzte er, als er an
einem der Verkaufsstände der Beklagten vorbeikam, auf der Höhe einer von dieser verlegten
Kabelmatte. Mit dieser Matte wurden Elektrokabel überdeckt. Ob der Kläger über die Gummimatte
oder nur in deren Nähe gestürzt war, ist zwischen den Parteien umstritten.
Der Kläger erlitt Wunden im Gesicht. Deutliche Narben in der unteren Gesichtshälfte sind davon
zurückgeblieben. Er verlangt Schmerzensgeld und Schadenersatz von fast 10.000 Euro.
So sah es die erste Instanz
Das Landgericht (LG) Dortmund hatte dem Kläger zwar einerseits in erster Instanz
Schmerzensgeld und Schadenersatz zugesprochen, diesen Anspruch aber andererseits um 1/3
gekürzt. Die Gummimatte habe sich nämlich aufgrund von Rissen und Wellen in einem derart
schlechten Zustand befunden, dass sie nicht mehr hätte verwendet werden dürfen. Es müsse
zudem davon ausgegangen werden, dass der Kläger über die Gummimatte – und nicht etwa
davor oder dahinter – gestürzt sei. Der Kläger habe aber durch seine Nachlässigkeit zu seinem
Sturz beigetragen, weshalb er sich ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen müsse. Denn
er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe.
Das sagt das Oberlandesgericht
Ihre Berufung hat die Standbetreiberin wieder zurückgenommen. Denn das OLG hatte deutlich
auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen: Es habe die Pflicht bestanden,
das Stromkabel durch geeignete Maßnahmen abzusichern, weil es eine Stolperfalle dargestellt
habe. Hierzu sei eine Gummimatte auch grundsätzlich geeignet. Aber: Hier habe die Matte im
Randbereich nicht flach auf dem Boden gelegen. Dadurch habe das Risiko bestanden, dass die
Stadionbesucher – u. U. gedanklich noch mit dem Fußballereignis beschäftigt – zwar die Matte
als solche, aber nicht deren welligen Randbereich so rechtzeitig haben erkennen können, um
dort nicht zu stürzen.
Der Sturz des Klägers habe seinen Ausgang an der Gummimatte genommen. Andere Sturzursachen
seien nicht ersichtlich. Die Matte habe sogar eine neue Gefahrenquelle geschaffen.
Der Beklagten sei es nicht gelungen, die ordnungsgemäße Verlegung der Gummimatte nicht
nur zu Beginn des Fußballspiels, sondern während des gesamten Zeitraums, in dem sich
Zuschauer im Stadion aufhielten, zu gewährleisten. Dies hätte nur durch stabile, sich nicht
verformende und bewegende Matten oder ggf. durch ein Abkleben der Ränder erreicht werden
können. Das dem Kläger vorzuwerfende Mitverschulden habe das LG mit 1/3 richtig angesetzt.

QUELLE: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 7.5.2021, 7 U 27/20, PM vom 17.6.2021

Kategorie(n)

Verbraucherrecht

 

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