Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw wegen arglistiger Täuschung des Käufers hatte vor dem Landgericht (LG) Coburg überwiegend Erfolg.
Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen.

Sachverhalt
Der Kläger hatte im Jahr 2018 vom Beklagten einen damals sieben Jahre alten Pkw mit einer
Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 Euro gekauft und hierbei auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger jedoch
zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum
des Beklagten war und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine
weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall des
Klägers begutachtet. Dabei wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden
festgestellt. Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich schon vor dessen Erwerb durch den
Beklagten, dem späteren Verkäufer, bei einem Unfall beschädigt worden und musste für mehr
als 5.000 Euro repariert werden.
Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Er behauptete, der Verkäufer habe das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft und sei in dem ihn
betreffenden Kaufvertrag auf einen reparierten Unfallschaden hingewiesen worden. Der
Beklagte berief sich darauf, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nur für die Zeit seines Besitzes
zugesichert zu haben. Zu der Frage, ob der Beklagte von dem Unfall des Fahrzeugs während der
Besitzzeit seines Bruders wusste, machte der Beklagte teilweise widersprüchliche Angaben.
Außerdem sei der Schaden repariert worden und der Kläger hätte ausreichend Gelegenheit zur
Besichtigung des Pkw vor dem Kauf gehabt. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen
des Unfallschadens stritt der beklagte Verkäufer ab.
Landgericht erkennt arglistige Täuschung
Das LG sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung und gab der KIage überwiegend statt. Danach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die
Verpflichtung, den potenziellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere
Unfallschäden hinzuweisen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert
wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden, also ganz geringfügige äußere
Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro
liegt eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, sodass eine Aufklärung des Klägers über
diesen Unfallschaden auch geboten war.
Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden tatsächlich bekannt war, handelte er
nach der Entscheidung des LG auch arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte. Dafür
ist es ausreichend, dass es der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer
bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt
oder zu diesem Preis geschlossen hätte. Die Vertragsanfechtung des Klägers war damit wirksam und der Kaufvertrag war rückgängig zu machen.
Der beklagte Verkäufer musste deshalb das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an den
Kläger zurückzahlen. Hierbei war jedoch ein Abzug für die vom Kläger zwischenzeitlich gefahrenen fast 20.000 Kilometer im Wege des sogenannten „Vorteilsausgleichs“ vorzunehmen, ein
Betrag von knapp 2.700 Euro. Außerdem wurde der Beklagte zur Zahlung von Zinsen und
Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt.

QUELLE:  LG Coburg, Urteil vom 24.9.2020, 15 O 68/19

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

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