Eine in einer letztwilligen Verfügung, z. B. einem Testament, enthaltene Auflage des Erblassers
an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs.
So sagt es der Bundesgerichtshof (BGH).

Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden
aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen
Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grabstätte
findet.

QUELLE: BGH, Urteil vom 26.5.2021, IV ZR 174/20, Abruf-Nr. 222867 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Grabpflegekosten Nachlassverbindlichkeiten