„Wer die Musik bestellt, muss auch bezahlen.“ Auf diese Formel ließe sich ein Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) bringen.

Das war geschehen
Nach dem Tod des Erblassers, der Eigentümer eines Grundstücks war, trat gesetzliche Erbfolge
ein. Erben waren die Ehefrau sowie die Kinder des Erblassers. Eine Tochter beantragte – offenbar gegen den Willen der übrigen Miterben – einen gemeinschaftlichen Erbschein, der auch
erteilt wurde. Auf Basis dieses Erbscheins wurde das Grundbuch berichtigt. Das Nachlassgericht stellte der Tochter für die Erteilung des Erbscheins Kosten von gut 1.800 Euro in
Rechnung. Die Tochter beglich die Rechnung zwar. Sie forderte aber von den übrigen Miterben,
die Kosten anteilig zu erstatten. Diese weigerten sich. Zu Recht, wie jetzt der BGH entschied.
Antragsteller = Kostenschuldner
Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich besteht nicht, da im Verhältnis zur Gerichtskasse
keine Gesamtschuld der Parteien besteht. Kostenschuldner ist allein der Antragsteller. Ein
Anspruch aus „gemeinschaftlicher Verwaltung des Nachlasses“ scheitert bereits daran, dass
die Tochter keine Einigung der Miterben über die Beantragung eines Erbscheins dargelegt habe. Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag schied ebenfalls aus, da sie
den Erbschein gegen den Willen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragt
hatte.
Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden verneint. Es fehle bereits an einer herauszugebenden Bereicherung. Die übrigen Miterben hätten durch die Beantragung des Erbscheins
keine Aufwendungen erspart, die ihnen ansonsten zwingend ebenfalls entstanden wären. Die
Miterbenstellung ergibt sich bereits aus dem Gesetz und setzt keinen Antrag auf einen
Erbschein voraus. Auch zu der anschließenden Grundbuchberichtigung – für die zwingend ein
Erbschein erforderlich ist – sei die Erbengemeinschaft bereits kurz nach dem Erbfall nicht
aufgrund grundbuchrechtlicher Vorgaben verpflichtet gewesen.

QUELLE: BGH, Urteil vom 7.10.2020, IV ZR 69/20, Abruf-Nr. 218647 unter www.iww.de

Kategorie(n)

Erbrecht

 

Schlagwörter

Erbschein