Ein Arbeitgeber muss zunächst den bisher fortlaufend beschäftigten Leiharbeitskräften
kündigen. Erst dann darf er den Stammbeschäftigten aus betriebsbedingten Gründen
kündigen. Hält er sich nicht an diese Vorgehensweise, sind betriebsbedingte Kündigungen
unwirksam. So entschied es jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Was war geschehen? Ein Arbeitgeber hatte einen Personalüberschuss. Aus diesem Grund kündigte er u. a. den Klägern, die zur Stammbelegschaft gehörten. Sie wehrten sich dagegen. Ihr
Argument: Der Arbeitgeber hatte bereits ca. zwei Jahre, bevor die Kündigungen ausgesprochen
wurden, dauerhaft – mit nur kurzen Unterbrechungen – sechs Zeitarbeitskräfte beschäftigt. Sie
verlangten, dass zunächst diesen Zeitarbeitskräften gekündigt werde.
Die Kläger fanden sowohl beim Arbeitsgericht (ArbG) als auch beim LAG Gehör. Die Gerichte
bewerteten die Kündigung als unwirksam. Denn im Kündigungszeitpunkt gab es eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger. Die Beklagte hat im Kündigungszeitpunkt
einen dauerhaft bestehenden Arbeitsbedarf gehabt, den sie dem Kläger hätte zuweisen können.
Die Leiharbeitnehmer seien auch keine bloße Personalreserve gewesen.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist zugelassen.
QUELLE: LAG Köln, Urteile vom 2.9.2020, 5 Sa 14/20, Abruf-Nr. 218705 unter www.iww.de; 5 Sa 295/20, Abruf-Nr. 218708 unter
www.iww.de
Kategorie(n)
Arbeitsrecht