arbeitsrecht

Ein Anspruch auf eine „billige Entschädigung in Geld“ wegen einer Gesundheitsbeschädigung
aufgrund von Mobbing setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer konkret
darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der
Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, genügt nicht. Das hat jetzt
das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden.

Die Richter machten deutlich: Der betroffene Arbeitnehmer muss zudem beweisen, aufgrund
welcher Umstände gesundheitlich neutrale Maßnahmen (z. B. Abmahnung, Kündigung oder
arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen.
Im vorliegenden Fall standen 14 Abmahnungen in acht Jahren, eine verhaltensbedingte Kündigung,
zwei erfolglose Anhörungsverfahren beim Integrationsamt wegen des mittlerweile einem
Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers, ein Entgeltrechtsstreit und mehr im Raum. Nach
Ansicht des LAG stelle dies aber weder einzeln noch in der Gesamtschau eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
dar, wenn es jeweils – wie vorliegend – einen konkreten sachlichen
Anlass für die Maßnahmen des Arbeitgebers gab. Hier kam hinzu, dass der Kläger gegen nahezu
sämtliche Handlungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgegangen war und hierbei überwiegend
obsiegt hatte.
QUELLE: LAG Köln, Urteil vom 10.7.2020, 4 Sa 118/20, Abruf-Nr. 217857 unter www.iww.de

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Entschädigungsanspruch Mobbing