Das nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bei einem Unternehmer
erstandene Fahrzeug unterliegt voller gesetzlicher Gewährleistung.Das stellte das Amtsgericht München klar und verurteilte einen Gebrauchtwagenhändler,
Schadenersatz in Höhe von 4.100,29 EUR zu zahlen. Bei diesem Händler hatte der Kläger einen
Fiat 500 gekauft. Dafür hatte er einen Smart in Zahlung gegeben. Der Händler hatte den vorgedruckten
Kaufvertrag ausgefüllt und dabei den Unterpunkt „Geschäft unter Händlern ohne
Gewährleistung“ angekreuzt. Der Vertrag wurde von beiden unterschrieben. Schon auf der
Heimfahrt bemerkte der Kläger, dass das Fahrzeug nicht mehr „zog“ und rüttelte. Die Fiat-
Werkstatt stellte einen Defekt an der Lamdasonde und an einem Heckklappendämpfer fest.
Zudem waren beide Seitenschweller eingedrückt und das Fahrzeug hatte einen nicht fachgerecht
reparierten Unfallschaden. Der Kläger forderte den Händler auf, die Mängel zu beheben
und Ersatz für die Wertminderung zu zahlen. Das lehnte der Händler ab. Er behauptete, dass
der Kläger ein Geschäft mit zehn Filialen und zwölf Firmenwägen führe. Von daher sei der
schriftlich unter Unternehmern vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam. Sowohl der
Unfallschaden als auch der defekte Heckklappendämpfer seien dem Kläger bei Übergabe
bekannt gewesen.
Der Kläger trug vor, dass er das Fahrzeug nicht für sein Ein-Mann-Elektronikunternehmen,
sondern als normaler Verbraucher für seine Frau gekauft habe. Diese gab als Zeugin an, dass
der Fiat den von ihr bisher genutzten Smart habe ersetzen sollen. Ihr Mann nutze einen Mercedes
als Firmenwagen. Damit läge ein Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer vor, bei dem
der Ausschluss von Gewährleistungsrechten gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Kläger recht. Die Behauptung, der
Kläger sei Inhaber eines Paketdienstes und besitze über zehn Fahrzeuge, erfolgte offensichtlich
ins Blaue hinein. Darüber hinaus hat die Beweisaufnahme für das Gericht eindeutig ergeben,
dass nach dem vom Kläger objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis
zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorlag. Das Gericht hält es daher für nachvollziehbar und glaubwürdig,
dass der Kläger den Vertragspassus bei Unterzeichnung schlicht übersehen hat.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass
das Fahrzeug Mängel aufwies. Diese Mängel waren bereits bei Gefahrübergang vorhanden.
Nach dem Gesetz wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit
Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung
ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Es ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass das Fahrzeug bereits auf dem Nachhauseweg nach Kaufvertragsabschluss
nicht mehr zog und rüttelte, die Warnleuchte aufleuchtete und die Schäden noch am Tag des
Kaufes von dem Fiat-Werkstattmeister festgestellt wurden. Daher hätte der Händler beweisen
müssen, dass die Mängel bei Gefahrübergang noch nicht vorhanden waren. Einen dahin gehenden
Beweis hat der Händler aber nicht angetreten. Der Schaden betrug laut Gutachten 4.100,29
EUR. Diesen Betrag müsse der Händler zahlen.

QUELLE: Amtsgericht München, Urteil vom 18.10.2018, 174 C 4185/18, Abruf-Nr. 214014 unter www.iww.de. Das Urteil ist nach
Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

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