Auch wenn ein Infektionsrisiko in der Corona-Pandemie besteht, kann ein Arbeitnehmer
nach Vorlage eines ärztlichen Attests keine Ansprüche darauf stellen, wo sich sein Arbeitsplatz befindet. Dem Arbeitgeber obliegt die Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht für seine
Arbeitnehmer. Dies stellte jetzt das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg klar.
Ein 63jähriger Arbeitnehmer teilte sich am Sitz der Beklagten ein Büro mit einer Mitarbeiterin.
Des Weiteren erteilte er nebenamtlich einmal wöchentlich einen 90minütigen Unterricht. Mit
der Vorlage eines ärztlichen Attests leitete er einen Anspruch gegenüber der Beklagten darauf
ab, seine Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice zu erbringen sowie von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt zu werden, solange für ihn das Risiko einer Ansteckung mit dem
Sars-CoV-2-Virus bestünde. Sofern dem Arbeitgeber eine Homeoffice-Genehmigung nicht
möglich sei, verlangte er die Bereitstellung eines konkreten Einzelbüros. Bei Zuwiderhandlung
solle der Arbeitgeber mit einem Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro belegt werden.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice) – ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem
Vertrag noch aus dem Gesetz. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seinen gesetzlichen
Verpflichtungen, den Arbeitnehmer zu schützen, gerecht wird und sie ermessensgerecht durch
entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu
erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Klägers zu entsprechen. Dies treffe ebenso
für ein Einzelbüro zu. Der Unterricht in Präsenzform war zwischenzeitlich Pandemie-bedingt
eingestellt worden.
QUELLE: ArbG Augsburg, Urteil vom 7.5.2020, 3 Ga 9/20, Abruf-Nr. 218578 unter www.iww.de
Kategorie(n)
Arbeitsrecht