Wie viele Fehler sind erlaubt? Bei dieser Frage muss die Leistung eines Einzelnen in
Relation zu der aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden.
Hierauf wies das Arbeitsgericht Siegburg hin, als es über die Kündigungsschutzklage eines Kfz-
Mechanikers zu entscheiden hatte. Dem war wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt
gekündigt worden. Der Arbeitgeber warf ihm vor, bei einem Werkstatttest nur vier von
sechs Fehlern erkannt zu haben. Außerdem habe er bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten
nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen
Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen feststellen.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder
die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum, noch die Fehlerquote vergleichbarer
Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger
seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.
QUELLE: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.8.2017, 3 Ca 1305/17, Abruf-Nr. 197785 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Arbeitsrecht