arbeitsrecht

Wie viele Fehler sind erlaubt? Bei dieser Frage muss die Leistung eines Einzelnen in

Relation zu der aller vergleichbaren Arbeitnehmer beurteilt werden.

Hierauf wies das Arbeitsgericht Siegburg hin, als es über die Kündigungsschutzklage eines Kfz-

Mechanikers zu entscheiden hatte. Dem war wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt

gekündigt worden. Der Arbeitgeber warf ihm vor, bei einem Werkstatttest nur vier von

sechs Fehlern erkannt zu haben. Außerdem habe er bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten

nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen

Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen feststellen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder

die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum, noch die Fehlerquote vergleichbarer

Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger

seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe.

QUELLE: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.8.2017, 3 Ca 1305/17, Abruf-Nr. 197785 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht